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Verordnung zur Durchführung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 22. April 1960 über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge – LuftFzgÜbkDV

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1Für die Anerkennung der Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge gelten die Bestimmungen des Mehrseitigen Übereinkommens vom 22. April 1960 über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge.
2Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25