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Verordnung zur Regelung des Betriebs von nicht als Luftfahrtgerät zugelassenen elektronischen Geräten in Luftfahrzeugen – LuftEBV

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Die Befugnisse des verantwortlichen Luftfahrzeugführers gemäß § 12 des Luftsicherheitsgesetzes bleiben unberührt.

Die V ersetzt V v. 1.3.1999 I 239 (LuftEBV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25