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Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für elektrisch betriebene Fahrzeuge – LSV

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Bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 sind § 4 und § 8 Absatz 3 und 4 in der am 23. Juni 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2023 I Nr. 156
Mittelbare Änderung durch Art. 2 V v. 17.6.2023 I Nr. 156 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25