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Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für elektrisch betriebene Fahrzeuge – LSV

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Ladepunkte mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 Kilowatt sind von den Anforderungen der §§ 3 bis 6 ausgenommen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2023 I Nr. 156
Mittelbare Änderung durch Art. 2 V v. 17.6.2023 I Nr. 156 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25