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Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union über Qualitätsregelungen betreffend garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben – LSpG

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1Ist eine Straftat nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 oder 2 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
2§ 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 24.6.2024 I Nr. 215
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26