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Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union über Qualitätsregelungen betreffend garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben – LSpG

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3a ein Lebensmittel oder Agrarerzeugnis in Verkehr bringt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) (weggefallen)

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 24.6.2024 I Nr. 215
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25