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Lebensmittelspezialitätengesetz – LSpG

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1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung der nach Artikel 72 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1143 erforderlichen Kontrollen zugelassenen privaten Kontrollstellen zu übertragen oder zugelassene private Kontrollstellen bei der Durchführung der nach Artikel 72 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1143 erforderlichen Kontrollen zu beteiligen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen zu regeln.
2Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 24.6.2024 I Nr. 215
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26