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Sechste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung – LohnUGAÜV 6

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1Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleiher) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen.
2Diese Verordnung findet auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Verleiher und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ebenso Anwendung.

V aufgeh. durch § 3 dieser V mWv 1.10.2025
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25