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Gesetz über den Beruf des Logopäden – LogopG

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 oder § 8 Abs. 1 die Berufsbezeichnung "Logopäde" oder "Logopädin" führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 8z1 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25