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Gesetz über den Beruf des Logopäden – LogopG

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Logopädinnen oder Logopäden im Sinne des § 5a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.

Zuletzt geändert durch Art. 8z1 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25