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Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel – LMvitV

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(1) (weggefallen)

(2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer bei dem Herstellen von vitaminisierten Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Lebensmittelzusatzstoffe über die in § 1b Abs. 1 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet.

(3) (weggefallen)

(4) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 ein vitaminisiertes Lebensmittel in den Verkehr bringt.

Zuletzt geändert durch Art. 24 V v. 5.7.2017 I 2272
Änderung durch Art. 9 Abs. 5 V v. 24.11.2025 I Nr. 280 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25