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Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung – LMRStV 2006

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Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 verstößt, indem er als Lebensmittelunternehmer oder als sein Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 7 Absatz 2 das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
2.
entgegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert.

Neugefasst durch Bek. v. 9.5.2017 I 1170; 2018 I 1389;
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.4.2023 I Nr. 114
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26