Fleischwaren, für die keine hinreichenden Informationen am 1. Februar 2024 für die Erfüllung der Anforderungen des § 4b Absatz 2 vorliegen, dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Änderung durch Art. 3 V v. 24.11.2025 I Nr. 280 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet