(1) 1Im Handlungsbereich „Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen, fördern und schulen“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verantwortlich zu führen und zu motivieren, Personal zu gewinnen, Teams zusammenzustellen und deren Zusammenarbeit zu entwickeln, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und deren Leistungen zu beurteilen, die berufliche Entwicklung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend den individuellen und den Unternehmensinteressen zu gestalten sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der service- und verkaufsorientierten Kommunikation anzuleiten.
2Dabei soll die zu prüfende Person Instrumente zur Konfliktbewältigung im Team einsetzen.
(2) 1In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
2
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)