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Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten – LkSG

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(1) Die zuständige Behörde prüft, ob

1.
der Bericht nach § 10 Absatz 2 Satz 1 vorliegt und
2.
die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 und 3 eingehalten wurden.

(2) Werden die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 und 3 nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde verlangen, dass das Unternehmen den Bericht innerhalb einer angemessenen Frist nachbessert.

(3) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ohne Zustimmung des Bundesrates folgende Verfahren näher zu regeln:
2

1.
das Verfahren der Einreichung des Berichts nach § 12 sowie
2.
das Verfahren der behördlichen Berichtsprüfung nach den Absätzen 1 und 2.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25