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Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung – LFZ/KVRÄndG

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Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende, von seinen Vorschriften abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt, soweit sie nach § 2 Abs. 3 und § 9 des Lohnfortzahlungsgesetzes zulässig sind.

Geändert durch Art. 22 Nr. 6 G v. 22.12.1983 I 1532
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25