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Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt – LFBAG

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(1) Als Bundesoberbehörde für Aufgaben der Zivilluftfahrt wird das Luftfahrt-Bundesamt errichtet, das dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur untersteht.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt den Sitz des Luftfahrt-Bundesamts.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 14.6.2021 I 1766
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25