print

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung – LederVAusbV

arrow_left arrow_right

(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) 1Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

1
2Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
3

1.
Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen,
2.
Zuschneiden und Stanzen,
3.
Ausführen von Vorrichtarbeiten,
4.
Fügen von Einzelteilen,
5.
Ausführen von Zier- und Spezialnähten,
6.
Zusammenfügen von Außen- und Futterteilen,
7.
Herstellen und Anbringen von Zubehör;
Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
4
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
6.
Betriebliche und technische Information und Kommunikation,
7.
Einsetzen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25