Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
1Dem in Warschau am 5. Dezember 2014 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zum Export besonderer Leistungen für berechtigte Personen, die im Hoheitsgebiet der Republik Polen wohnhaft sind, wird zugestimmt.
2Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Regelungen zu treffen.
2Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere Regelungen getroffen werden über
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.