(+++ Textnachweis ab: 1.8.2008 +++)Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 19.6.2014 I 811 mWv 1.8.2014
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 und auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 und § 6 zuletzt durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 sowie auf Grund des § 27 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1 und § 27 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf des Land- und Baumaschinenmechatronikers und der Land- und Baumaschinenmechatronikerin wird
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
2Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) 1Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:
2
(1) 1Die in § 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 9 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen.
3Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) 1Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
2In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
3Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
4Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung waren, in Teil 2 nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 30 Prozent, Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 70 Prozent gewichtet.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.
(4) 1Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
2
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
2
(3) 1Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
2
(4) 1Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung bestehen folgende Vorgaben:
2
(5) 1Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben:
2
(6) 1Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
2
(1) 1Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag | 30 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Kundenauftrag | 35 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Arbeitsplanung | 12,5 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Funktionsanalyse | 12,5 Prozent, |
| 5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 :
31 zu gewichten.
Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Kraftfahrzeugservicemechaniker und zur Kraftfahrzeugservicemechanikerin kann ab der zweiten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres im Ausbildungsberuf Land- und Baumaschinenmechatroniker und Land- und Baumaschinenmechatronikerin nach dieser Verordnung fortgesetzt werden.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3/4 | ||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |||
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Nummer 1) |
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während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
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| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Nummer 2) |
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| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Nummer 3) |
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| 4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Nummer 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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| 5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 3 Absatz 2 Nummer 5) |
|
4 |
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| 6 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Nummer 6) |
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4* | |||
| 7 | Messen und Prüfen an Systemen (§ 3 Absatz 2 Nummer 7) |
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5* | |||
| 8 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Nummer 8) |
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11 |
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| 9 | Bedienen von Fahrzeugen und Systemen (§ 3 Absatz 2 Nummer 9) |
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3* | |||
| 10 | Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten (§ 3 Absatz 2 Nummer 10) |
|
9 | |||
| 11 | Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 2 Nummer 11) |
|
16 | |||
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen in dem Ausbildungsjahr |
|||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3/4 | ||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |||
| 1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 3 Absatz 2 Nummer 5) |
|
2 |
|||
|
2* |
|||||
|
3 |
|||||
| 2 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Nummer 6) |
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2* | |||
|
2* | |||||
|
3* | |||||
| 3 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Nummer 8) |
|
5* | |||
|
4* |
|||||
|
4 |
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| 4 | Messen und Prüfen (§ 3 Absatz 2 Nummer 12) |
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2* | |||
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6* | |||||
| 5 | Fügen, Trennen, Umformen (§ 3 Absatz 2 Nummer 13) |
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9 |
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| 6 | Manuelles und maschinelles Bearbeiten (§ 3 Absatz 2 Nummer 14) |
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4 | |||
| 7 | Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen, Systemen und Betriebseinrichtungen (§ 3 Absatz 2 Nummer 15) |
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6 | |||
| 8 | Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen sowie Beurteilen von Schäden (§ 3 Absatz 2 Nummer 16) |
|
8 | |||
| 9 | Instandsetzen von Fahrzeugen, Systemen und Betriebseinrichtungen (§ 3 Absatz 2 Nummer 17) |
|
16 | |||
| 10 | Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen, elektrischen und elektronischen Anlagen und Systemen (§ 3 Absatz 2 Nummer 18) |
|
6 | |||
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5 | |||||
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11 | |||||
| 11 | Prüfen von Abgasen und Einrichtungen zur Emissionsminderung (§ 3 Absatz 2 Nummer 19) |
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4 | |||
| 12 | Installieren von Maschinen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Nummer 20) |
|
10 |
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| 13 | Herstellen und Prüfen von elektrischen Stromanschlüssen (§ 3 Absatz 2 Nummer 21) |
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5 | |||
| 14 | Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen (§ 3 Absatz 2 Nummer 22) |
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6 | |||
| 15 | In- und Außerbetriebnehmen von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Nummer 23) |
|
3 | |||
| 16 | Übergeben von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen an Kunden (§ 3 Absatz 2 Nummer 24) |
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2 | |||