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Land- und Baumaschinenmechatronikermeisterverordnung – LandBauMechMstrV

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(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerks meisterhaft verrichtet.

(2) 1Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:

1.
ein Meisterprüfungsprojekt nach § 5 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 6 sowie
2.
eine Situationsaufgabe nach § 7.

Ersetzt V 7110-3-143 v. 5.4.2001 I 490 (LandmMechMstrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26