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Käseverordnung – KäseV

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Käse darf unter einer der in Anlage 1b Spalte 1 aufgeführten geographischen Herkunftsbezeichnungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er

1.
in dem jeweiligen in Anlage 1b Spalte 2 bezeichneten Herkunftsgebiet hergestellt worden ist und
2.
den jeweiligen in Anlage 1b Spalte 3 bis 6 aufgeführten Anforderungen an die Herstellung und Beschaffenheit entspricht.

V aufgeh. durch § 32 dieser V idF v. 24.11.2025 mWv 14.7.2026
Neugefasst durch Bek. v. 14.4.1986 I 412;
zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 3 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25