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Käseverordnung – KäseV

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Anstelle der Bezeichnung "Schmelzkäse" darf die Bezeichnung "Kochkäse" verwendet werden, wenn zur Herstellung nur Sauermilchquark oder Labquark, auch unter Zusatz von Schnittkäse (ohne Rinde oder Haut) bis zu acht Gewichtshundertteilen, bezogen auf das Fertigerzeugnis, und an anderen Milcherzeugnissen nur Sahne (Rahm), Butter oder Butterschmalz verwendet worden sind.

V aufgeh. durch § 32 dieser V idF v. 24.11.2025 mWv 14.7.2026
Neugefasst durch Bek. v. 14.4.1986 I 412;
zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 3 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25