print

Gesetz zur Verleihung der Rechtsfähigkeit an den Rat des Anpassungsfonds – KyotoProtAnpfondsG

arrow_left arrow_right

1Artikel 5 des UNFCCC/KP-Sitzabkommens wird auf die Mitglieder des Rates des Anpassungsfonds und ihre Vertreter entsprechend angewandt.
2Für die Aufhebung der Immunität eines Mitglieds oder Vertreters im Einzelfall ist der durch die betreffende Person vertretene Staat verantwortlich.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25