KVStGleichstV
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Verordnung über die kapitalverkehrsteuerliche Gleichstellung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank mit dem Bund – KVStGleichstV
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§ 3
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Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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