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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr und Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr – KVMeistPrV

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(1) Die Qualifikation „Geprüfter Meister für Kraftverkehr“ und „Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr“ umfasst:

1.
Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
2.
Grundlegende Qualifikationen,
3.
Handlungsspezifische Qualifikationen.

(2) 1Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen.
2Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

(3) Die Prüfung zum „Geprüften Meister für Kraftverkehr“ und zur „Geprüften Meisterin für Kraftverkehr“ gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.
Grundlegende Qualifikationen,
2.
Handlungsspezifische Qualifikationen.

(4) 1Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen.
2Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 2 ist schriftlich und mündlich nach § 5 zu prüfen.

Zuletzt geändert durch Art. 59 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25