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Gesetz zur Dämpfung der Ausgabenentwicklung und zur Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung – KVKG

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(1) 1Vereinbarungen nach § 368f Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung sind erstmalig mit Wirkung vom 1. Juli 1978 zu treffen; hierbei ist von der Höhe der Gesamtvergütungen der beteiligten Krankenkassen im Jahre 1977 auszugehen.
2Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die bestehenden Vergütungsregelungen fort.

(2) Vereinbarungen nach § 368f Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung sind erstmalig mit Wirkung vom 1. Juli 1978 unter Zugrundelegung des Durchschnitts der Aufwendungen der beteiligten Krankenkassen für Arzneimittel im Jahre 1977 zu treffen.

Zuletzt geändert durch Art. 13 Abs. 8 G v. 12.4.2012 I 579
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25