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Gesetz über die Internationalen Übereinkommen betreffend die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen sowie die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft – KVArbNÜbkG
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§ 2
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Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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