1Der in Den Haag am 14. Mai 1954 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten nebst Protokoll wird zugestimmt.
2Die Konvention und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.
(1) 1Die Länder führen dieses Gesetz im Auftrag des Bundes aus, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist.
2Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat übt in seinem Aufgabenbereich die Befugnisse aus, die der Bundesregierung nach Artikel 85 Abs. 4 des Grundgesetzes zustehen.
3Er kann diese Befugnisse sowie seine Weisungsbefugnisse nach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe übertragen.
4Allgemeine Verwaltungsvorschriften erläßt der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat mit Zustimmung des Bundesrates.
(2) Der Bundesminister des Auswärtigen ist zuständig in allen Fällen, in denen nach der Konvention und ihren Ausführungsbestimmungen die Vertragspartei Bundesrepublik Deutschland mit auswärtigen Stellen in Verbindung tritt, sowie für die Benennungen und Ernennungen nach Kapitel I der Ausführungsbestimmungen.
(3) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat ist zuständig für
(4) Der Bundesminister der Verteidigung ist zuständig für
(5) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe ist zuständig für
(6) Die Ausführung des Artikels 5 der Konvention und des Protokolls wird besonders geregelt.
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt, wobei die Rechte und die Verantwortlichkeiten der alliierten Behörden, vor allem die ihnen zustehenden Befugnisse hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Sicherheit von Berlin und insbesondere auf militärischem Gebiet, unberührt bleiben.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft; Artikel 2 tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Konvention für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Der Tag, an dem die Konvention nach ihrem Artikel 33 Abs. 2 und das Protokoll nach III Ziffer 10 Buchstabe b für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.