print

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk – KStoffIndMeistPrV 2014

arrow_left arrow_right

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.

(3) 1Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
2

1.
die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Technik“ nach § 5 Absatz 6,
2.
die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Organisation“ nach § 5 Absatz 7 und
3.
die Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Führung und Personal“ in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs nach § 5 Absatz 8.
Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Geändert durch Art. 71 V v. 9.12.2019 I 2153
Ersetzt V 806-21-7-27 v. 27.6.1984 I 847 (KStoffIndMeistPrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25