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Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994 – KStDV 1994

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1Rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
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1.
Die Leistungsempfänger dürfen zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen nicht verpflichtet sein.
2.
Den Leistungsempfängern oder den Arbeitnehmervertretungen des Betriebs oder der Dienststelle muß satzungsgemäß und tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken.
3.
Die laufenden Leistungen und das Sterbegeld dürfen die in § 2 bezeichneten Beträge nicht übersteigen.

Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1996 I 365;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 11 G v. 1.4.2015 I 434
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25