(1) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.
(2) 1Sitzungen des Ausschusses können als digitale Sitzung stattfinden.
2Eine digitale Sitzung findet nicht statt, wenn mindestens ein Mitglied des Ausschusses der digitalen Sitzung widerspricht.
3§ 7 Absatz 3 Satz 4 und 5 sowie Absatz 5 Satz 1 und 2 und Absatz 6 gilt für Sitzungen des Ausschusses entsprechend mit der Maßgabe, dass