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Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse – KSKSaV

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(1) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.

(2) 1Sitzungen des Ausschusses können als digitale Sitzung stattfinden.
2Eine digitale Sitzung findet nicht statt, wenn mindestens ein Mitglied des Ausschusses der digitalen Sitzung widerspricht.
3§ 7 Absatz 3 Satz 4 und 5 sowie Absatz 5 Satz 1 und 2 und Absatz 6 gilt für Sitzungen des Ausschusses entsprechend mit der Maßgabe, dass

1.
für die Beschlussfähigkeit des Ausschusses § 18 Absatz 1 gilt und
2.
während technisch bedingter Störungen, welche die Teilnahme mindestens eines Mitglieds des Ausschusses beeinträchtigen, eine Beschlussfassung nicht zulässig ist.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.8.2025 I Nr. 188
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25