(1) Betrifft der Gegenstand des Widerspruchs nur einen Bereich, ist der Ausschuß des betroffenen Bereichs zuständig.
(2) 1Betrifft der Gegenstand des Widerspruchs mehrere Bereiche, bestimmt sich die Zuständigkeit wie folgt:
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(3) Hält sich ein Ausschuß nicht für zuständig, bestimmt die Künstlersozialkasse den zuständigen Ausschuß.