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Verordnung über Kryptofondsanteile – KryptoFAV

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1Anteile an Sondervermögen oder an einzelnen Anteilklassen eines Sondervermögens können vollständig oder teilweise auch als Kryptofondsanteile begeben werden.
2Kryptofondsanteile sind elektronische Anteilscheine, die in ein Kryptowertpapierregister eingetragen sind.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25