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Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen – KrWaffUnbrUmgV

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(1) Eine Erlaubnis nach dieser Verordnung kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung inhaltlich beschränkt werden.

(2) 1Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck können Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden.
2Auflagen können nachträglich aufgenommen oder geändert werden.

Ersetzt V 190-1-6 v. 1.7.2004 I 1448 (KrWaffUmgV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25