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Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern – KrFArbZG

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(1) 1Der selbständige Kraftfahrer darf eine Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
2Er kann seine Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden verlängern, wenn er innerhalb von vier Kalendermonaten im Durchschnitt nicht mehr als 48 Stunden wöchentlich arbeitet.

(2) Leistet der selbständige Kraftfahrer Nachtarbeit, darf er in einem Zeitraum von jeweils 24 Stunden nicht länger als zehn Stunden arbeiten.

Geändert durch Art. 3 G v. 16.5.2017 I 1214
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25