§ 10 Absatz 1 und 3 bis7 und die §§ 10a bis10j des Kreditwesengesetzes sowie die zugehörigen Vorgaben der Artikel 430 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht auf die in § 1 genannten Zweigstellen anzuwenden.
Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 1 G v. 9.12.2020 I 2773