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Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Japan von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen – KredWGJPNFreistV

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§ 10 Absatz 1 und 3 bis 7 und die §§ 10a bis 11 des Kreditwesengesetzes sowie die zugehörigen Vorgaben der Artikel 430 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht auf die in § 1 genannten Zweigstellen anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 2 G v. 9.12.2020 I 2773
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25