§ 10 Absatz 1 und 3 bis7 und die §§ 10a bis11 des Kreditwesengesetzes sowie die zugehörigen Vorgaben der Artikel 430 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht auf die in § 1 genannten Zweigstellen anzuwenden.
Zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 2 G v. 9.12.2020 I 2773