1Vereinigung im Sinne dieses Gesetzes ist die Verschmelzung durch Aufnahme oder Neubildung gemäß
§§ 233ff.
1
2 des Aktiengesetzes oder die Übertragung des Vermögens nach
§ 255
des Aktiengesetzes oder nach dem Gesetz über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften.
3Eine Vereinigung von Nachfolgeinstituten liegt auch vor, wenn ein Nachfolgeinstitut die Mehrheit der Gesellschaftsanteile anderer Nachfolgeinstitute erwirbt.
§ 4 Kursivdruck: Vgl. jetzt §§ 339ff. bzw. § 361 Aktiengesetz 4121-1