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Gesetz über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer – KredAAG

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Die Ersetzung der in den §§ 3 und 5 bezeichneten Kredite durch andere Finanzierungsmittel berührt den Anspruch des Kreditnehmers auf Zinszuschüsse nicht.

Geändert durch Art. 23 G v. 18.12.1995 I 1959
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26