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Gesetz über die zentrale Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts – KrArchG

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(1) Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt die Unterlagen der Heimatortskarteien des Kirchlichen Suchdienstes.

(2) Der Kirchliche Suchdienst übergibt die Bestände seiner Heimatortskarteien dem Lastenausgleichsarchiv, sobald die ihm von der Bundesrepublik Deutschland übertragenen Aufgaben abgeschlossen sind.

Geändert durch Art. 155 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25