(1) 1Als Meisterprüfungsarbeit sind drei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Falle die nach den Nummern 1 und 2, anzufertigen:
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(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß Werkzeichnungen und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Werkzeichnungen sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.