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Korbmachermeisterverordnung – KorbmMstrV

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(1) 1Als Meisterprüfungsarbeit sind drei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Falle die nach den Nummern 1 und 2, anzufertigen:

1.
ein Korb- oder Rattanmöbel mit Brennteilen nach eigenem Entwurf,
2.
eine gewürfelte Truhe - mindestens 80 cm lang - mit Wulstkimme und Auffalldecken,
3.
eine Flechtarbeit aus Binse, Stuhlflechtrohr, Naturrohr, Spänen oder Weide,
4.
ein Korb aus Weidenschienen.
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(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß Werkzeichnungen und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Werkzeichnungen sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.

Geändert durch Art. 2 Abs. 12 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26