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Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen – KonvBehSchG

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 für eine Konversionsbehandlung wirbt oder diese anbietet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25