(1) Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen, ist Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens hierauf anzuwenden.
(2) 1Auf Abfindungen,
(3) Abfindungen und Entschädigungen infolge einer Kündigung oder eines Sozialplans sowie Arbeitslosengeld sind von der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat Deutschland freizustellen, wenn diese Zahlungen durch den Tätigkeitsstaat Luxemburg tatsächlich besteuert werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die in Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 des Abkommens genannten Einkünfte nicht anzuwenden.