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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin – KonstPrV

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(1) Die Prüfung im fachrichtungsspezifischen Teil gliedert sich in

1.
eine Konstruktionsaufgabe und
2.
ein Fachgespräch zur Konstruktionsaufgabe und zu den Inhalten der Fachrichtung.

(2) 1Mit der Bearbeitung der Konstruktionsaufgabe (§ 3 Abs. 2 Satz 2) soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie ein praxisnahes Problem unter Verwendung der entsprechenden Arbeits- und Hilfsmittel sowie mit Rechnerunterstützung in einem vorgegebenen Zeitrahmen lösen kann.
2Sie soll zeigen, daß sie die konstruktiven Fertigkeiten, insbesondere hinsichtlich der Auswahl von Bauelementen und Werkstoffen und der Dimensionierung von Baugruppen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen beherrscht.
3Die Aufgabe umfaßt

1.
Finden, Aufzeigen und Bewerten von geeigneten Lösungswegen nach den Grundlagen des methodischen Vorgehens,
2.
Entwerfen und Ausarbeiten der gewählten Lösung in Form von Zusammenbau- und Einzelteilzeichnungen, den dazugehörenden Berechnungen und der technischen Dokumentation sowie
3.
Darstellung und Begründung der eingesetzten Arbeits- und Hilfsmittel.

(3) 1In der Fachrichtung "Maschinen- und Anlagentechnik" im Arbeitsgebiet "Maschinenbau" sind zu leisten:
2Konstruieren eines typischen Bauteils, einer Baugruppe, einer Maschine oder einer Anlage.
3Die Konstruktion soll sowohl aus statischen als auch aus beweglichen Teilen bestehen, die in Funktion miteinander verbunden sind.
4Der Konstruktionsentwurf, einschließlich der Detaillierung, ist mit Unterstützung von marktgängigen rechnergestützten Systemen und unter Anwendung einschlägiger Normen und Werksnormen zu erstellen.
5In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
technische Normen und gesetzliche Vorschriften;
2.
Werk- und Hilfsstoffe;
3.
Konstruktionsmethodik:
a)
1Definieren,
b)
Pflichtenheft,
c)
Konzipieren,
d)
Entscheidungsfindung,
e)
Entwerfen,
f)
Bewerten,
g)
Ausarbeiten;
4.
Auswahl des Fertigungsverfahrens:
a)
1Urformverfahren,
b)
Umformverfahren,
c)
Trennverfahren,
d)
Fügeverfahren;
5.
Kataloge im Maschinenbau:
a)
1Normteile,
b)
Standardteile,
c)
Zukaufteile;
6.
Auslegen und Bewerten der Konstruktion:
a)
werkstoffgerecht,
b)
fertigungsgerecht,
c)
funktionsgerecht,
d)
montagegerecht,
e)
wirtschaftlich,
f)
sicherheitsgerecht,
g)
umweltverträglich,
h)
beanspruchungsgerecht,
i)
wartungsgerecht;
7.
Auslegen von Passungen und Toleranzen;
8.
Auslegen von Verbindungen:
a)
unlösbare Verbindungen, insbesondere Schweiß-, Löt-, Klebeverbindungen,
b)
lösbare Verbindungen, insbesondere Schraubenverbindungen, Wellen-/Nabenverbindungen;
9.
Auslegen von Lagern:
a)
1Gleitlager,
b)
Wälzlager;
10.
Dichtungen;
11.
Schmierarten und Schmierstoffe;
12.
Auslegen von Baugruppen unterschiedlicher Art und deren Teile:
a)
1Drehmomentwandler, insbesondere Zahnradgetriebe, Kettenantriebe, Riemenantriebe,
b)
schaltbare und nichtschaltbare Kupplungen,
c)
Werkzeuge und Vorrichtungen, insbesondere Schneid- und Umformwerkzeuge, Form- und Gießwerkzeuge,
d)
Strömungs- und Kolbenmaschinen;
13.
Aufbau und Funktion von Maschinen und Anlagen;
14.
Auswählen von leittechnischen Einrichtungen:
a)
meßtechnische Einrichtungen,
b)
steuerungstechnische Einrichtungen,
c)
regelungstechnische Einrichtungen;
15.
Arbeitsorganisation:
a)
1Fertigungseinrichtungen und Hilfsmittel,
b)
Qualitätssicherung,
c)
Kostenstruktur;
16.
technische Dokumentation;
17.
fachrichtungsspezifische rechnergestützte Systeme und Arbeitsmittel.

(4) 1In der Fachrichtung "Maschinen- und Anlagentechnik" im Arbeitsgebiet "Anlagentechnik" sind zu leisten:
2Konstruieren und Auslegen eines typischen Anlagenteils.
3Das Anlagenteil soll einen thermischen und einen mechanischen Verfahrensschritt umfassen.
4Der Konstruktionsentwurf, einschließlich der Detaillierung, ist mit Unterstützung von marktgängigen rechnergestützten Systemen und unter Anwendung einschlägiger Normen und Werksnormen zu erstellen.
5In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
technische Normen und gesetzliche Vorschriften;
2.
Werk- und Hilfsstoffe;
3.
Konstruktionsmethodik:
a)
1Definieren,
b)
Pflichtenheft,
c)
Konzipieren,
d)
Entscheidungsfindung,
e)
Entwerfen,
f)
Bewerten,
g)
Ausarbeiten;
4.
Auslegen und Bewerten der Konstruktion:
a)
werkstoffgerecht,
b)
fertigungsgerecht,
c)
funktionsgerecht,
d)
montagegerecht,
e)
wirtschaftlich,
f)
sicherheitsgerecht,
g)
umweltverträglich,
h)
beanspruchungsgerecht,
i)
wartungsgerecht;
5.
Konstruktionsgrundsätze:
a)
thermische und mechanische Grundoperationen,
b)
Allgemeintoleranzen für Apparate- und Schweißkonstruktionen,
c)
Konzeption für Funktion und Aufstellung,
d)
Maßnahmen für Rückgewinnung und Entsorgung,
e)
Kapazitätsberechnungen;
6.
Einrichtungen für thermische Operationen:
a)
wärme- und strömungstechnische Berechnungen,
b)
Bauarten von Wärmeaustauschern,
c)
Bauarten von Apparaten mit thermischen Trennaufgaben,
d)
Apparate für chemische Analysen und Synthesen;
7.
Einrichtungen für mechanische Operationen:
a)
funktionstechnische Berechnungen,
b)
Maschinen für Trennung, Zerkleinerung und Vereinigung,
c)
fördertechnische Berechnungen,
d)
Förder- und Lagertechnik;
8.
Rohrleitungen, Armaturen, Dichtungen und Dämmungen:
a)
1Bauarten von Armaturen,
b)
Auswahlkriterien,
c)
Berechnung von Rohrleitungen,
d)
Verlegetechniken, insbesondere für Kompensatoren und Halterungen,
e)
isometrische Rohrleitungszeichnungen,
f)
Dichtungen und Dämmungen;
9.
Arbeitsorganisation:
a)
1Fertigungseinrichtungen und Hilfsmittel,
b)
Qualitätssicherung,
c)
Kostenstrukturen;
10.
technische Dokumentation:
a)
1Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen für Apparate und Rohrleitungsteile,
b)
Aufstellungszeichnungen,
c)
Systematik und Informationsinhalte von Fließbildern,
d)
Grundfließbilder,
e)
Verfahrensfließbilder,
f)
Rohrleitungs- und Instrumenten-Fließbilder;
11.
fachrichtungsspezifische rechnergestützte Systeme und Arbeitsmittel.

(5) 1In der Fachrichtung "Maschinen- und Anlagentechnik" im Arbeitsgebiet "Schiffbau" sind zu leisten:
2Konstruieren eines typischen Bauteils oder einer Baugruppe.
3Berechnen ausgewählter Schiffbauteile und Anfertigen von Detailkonstruktionen und Erstellen einer Materialdispositions-Stückliste.
4Die Konstruktion soll mindestens zwei der genannten Konstruktionsbereiche erfassen.
5Der Konstruktionsentwurf, einschließlich der Detaillierung, ist mit Unterstützung von marktgängigen rechnergestützten Systemen und unter Anwendung einschlägiger Normen und Werksnormen zu erstellen.
6In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
technische Normen und gesetzliche Vorschriften:
a)
1Werftnormen, nationale und internationale Normen,
b)
Unfallverhütungsvorschriften für Unternehmen der Seefahrt (UVV See),
c)
Vorschriften für Klassifikation und Bau von stählernen Schiffen der Klassifikations-Gesellschaft (Germanischer Lloyd),
d)
Umweltschutz, Gefahrstoffverordnung;
2.
Werk- und Hilfsstoffe:
a)
1Stähle,
b)
Nichteisenmetalle,
c)
Beschichtungsmaterial;
3.
Konstruktionsmethodik:
a)
1Definieren,
b)
Pflichtenheft,
c)
Konzipieren,
d)
Entscheidungsfindung,
e)
Entwerfen,
f)
Bewerten,
g)
Ausarbeiten;
4.
Auslegen und Bewerten der Konstruktion:
a)
werkstoffgerecht,
b)
fertigungsgerecht,
c)
funktionsgerecht,
d)
montagegerecht,
e)
wirtschaftlich,
f)
sicherheitsgerecht,
g)
umweltverträglich,
h)
beanspruchungsgerecht,
i)
wartungsgerecht;
5.
Konstruktionsgrundsätze:
a)
1Schiffstheorie,
b)
Schiffsentwurf,
c)
Berechnen und Auslegen einzelner Schiffbauteile,
d)
einfache statische Berechnungen,
e)
Anwenden genormter Bauteile,
f)
Eigenfertigung und Zukaufteile,
g)
Berechnen von Schweiß- und Schraubenverbindungen,
h)
Auswahl von Vormaterial, insbesondere Profile, Rohre, Träger,
i)
Verfahren der Oberflächentechnik,
k)
schiffbautypische Konstruktionsgrundlagen;
6.
Schiffbauteile:
a)
1Stahlschiffbau, insbesondere Hauptspant, Flachsektionen mit Anschlüssen, Volumensektionen mit Anschlüssen, Stahl- und Einbaufolgeplan, Transport- und Montagehinweise, Halter und Fundamente,
b)
Schiffsausrüstung, insbesondere Anker- und Verholausrüstung, Rettungsmittel, Verschlüsse, insbesondere Türen, Luken, Fenster, Laderaumausrüstung, insbesondere Umschlageinrichtungen, Luken, Container, Begehung, insbesondere Treppen, Leitern, Laufbrücken, Geländer, Halter und Fundamente,
c)
Schiffseinrichtungen, insbesondere Anordnung von Räumen, Raumgrößen, Einrichten von Räumen, insbesondere Besatzungs-, Wirtschaftsräume, Stores;
7.
Arbeitsorganisation:
a)
1Fertigungseinrichtungen und Hilfsmittel,
b)
Qualitätssicherung,
c)
Kostenstrukturen;
8.
technische Zeichnungen:
a)
1Generalplan,
b)
Stahlplan,
c)
Übersichtsplan, insbesondere Türen- und Lukenplan, Leiter- und Treppenplan, Mannloch- und Leckschraubenplan,
d)
Einbauwegeplan,
e)
Einbaufolgeplan,
f)
Werkstatt-Zeichnung,
g)
Detail-Zeichnung,
h)
Materialdispositions-Stückliste;
9.
fachrichtungsspezifische rechnergestützte Systeme und Arbeitsmittel.

(6) 1In der Fachrichtung "Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik" sind zu leisten:
2Konstruieren einer versorgungstechnischen Anlage.
3Bei der Konstruktion sind schwierige Bedingungen unter Einbeziehung der baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
4Die Konstruktion soll schwerpunktmäßig in einem der genannten Bereiche angesiedelt sein und die angrenzenden Teile und Komponenten der technischen Gebäudeausrüstung berücksichtigen.
5Der Konstruktionsentwurf, einschließlich der Detaillierung, ist mit Unterstützung von marktgängigen rechnergestützten Systemen und unter Anwendung einschlägiger Normen und Werksnormen zu erstellen.
6In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
technische Normen und gesetzliche Vorschriften:
a)
bauaufsichtlich eingeführte Normen,
b)
Gebäudeenergiegesetz,
c)
Brandschutzverordnung,
d)
Schallschutzverordnung,
e)
Abfallgesetz;
2.
Werk- und Hilfsstoffe:
a)
1Stähle,
b)
Nichteisenmetalle,
c)
Kunststoffe;
3.
Konstruktionsmethodik:
a)
1Definieren,
b)
Pflichtenheft,
c)
Konzipieren,
d)
Entscheidungsfindung,
e)
Entwerfen,
f)
Bewerten,
g)
Ausarbeiten;
4.
Auslegen und Bewerten der Konstruktion:
a)
werkstoffgerecht,
b)
fertigungsgerecht,
c)
funktionsgerecht,
d)
montagegerecht,
e)
wirtschaftlich,
f)
sicherheitsgerecht,
g)
umweltverträglich,
h)
beanspruchungsgerecht,
i)
wartungsgerecht;
5.
Grundlagen der Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik:
a)
theoretische Grundlagen, insbesondere Verhalten von Flüssigkeiten und Gasen, Strömungslehre, Hygiene, Bauphysik, bezogen auf die Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik, Feuerungstechnik, Wärmelehre, Kühlsysteme,
b)
Grundlagentechniken, insbesondere Heizungs-, Kälte-, Solar-, Elektro-, Regelungstechnik;
6.
Anlagentechnik:
a)
1Rohrleitungs- und Kanalsysteme,
b)
Fördereinrichtungen,
c)
Gebäudeteiltechnik,
d)
Wärme- und Kältemedien, insbesondere Dampf, Wasser, Sole, Luft,
e)
Wärme- und Kälteübertragungssysteme,
f)
Wärmeerzeuger,
g)
Regel- und Steuereinrichtungen,
h)
Schallschutz,
i)
Wärmerückgewinnung,
k)
alternative Energien,
l)
Entsorgungstechnik;
7.
Berechnung und Auslegung der Konstruktion:
a)
1Wärmebedarf,
b)
Kühllast,
c)
Anlagenauslegung,
d)
Wärme- und Kälteerzeuger,
e)
Wärmedämmung,
f)
Schallschutz,
g)
Rohrleitungs- und Kanaldimensionierung,
h)
Werkstoffauswahl, Materialbedarf,
i)
Wärmerückgewinnung,
k)
Solaranlagenauslegung,
l)
Erstellen von Tabellen und Diagrammen;
8.
Arbeitsorganisation:
a)
1Fertigungseinrichtungen,
b)
Qualitätssicherung,
c)
Kostenstrukturen;
9.
Zeichnungen und Pläne:
a)
1Montagezeichnungen, Massenauszug,
b)
Durchbruchs- und Fundamentpläne,
c)
Strangschemata mit Hilfe von Symbolen,
d)
Isometrien von Rohrleitungen und Kanälen,
e)
Fließdiagramme,
f)
Generalpläne, Gesamtzeichnungen,
g)
Regelschemata mit Hilfe von Symbolen,
h)
Detailzeichnungen von konstruktiven Einzelheiten;
10.
fachrichtungsspezifische rechnergestützte Systeme und Arbeitsmittel.

(7) 1In der Fachrichtung "Stahl- und Metallbautechnik" sind zu leisten:
2Konstruieren einer Stahlbaukonstruktion oder einer Metallbaukonstruktion.
3Die Konstruktion soll die Berechnungen von tragenden Bauteilen und das Bemessen von physikalischen Größen beinhalten.
4Ferner soll ein Übersichtsplan, Montagefolgeplan, Schweißfolgeplan oder Hydraulik-/Pneumatikplan erstellt werden.
5Der Konstruktionsentwurf, einschließlich der Detaillierung, ist mit Unterstützung von marktgängigen rechnergestützten Systemen und unter Anwendung einschlägiger Normen und Werksnormen zu erstellen.
6In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
technische Normen und gesetzliche Vorschriften:
a)
einschlägige nationale und internationale Normen,
b)
Bauordnung,
c)
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB),
d)
bauaufsichtliche Zulassung für besondere Bauwerke, Baustoffe, Bauteile und Befestigungsmittel,
e)
Sicherheitsvorschriften,
f)
Umweltschutz, insbesondere Gefahrstoffverordnung, Chemikaliengesetz, Abfallrecht;
2.
Werk- und Hilfsstoffe:
a)
1Stähle,
b)
Nichteisenmetalle,
c)
Kunststoffe, Glas,
d)
Verbindungsmittel,
e)
Beschichtungsmittel;
3.
Konstruktionsmethodik:
a)
1Definieren,
b)
Pflichtenheft,
c)
Konzipieren,
d)
Entscheidungsfindung,
e)
Entwerfen,
f)
Bewerten,
g)
Ausarbeiten;
4.
Auslegen und Bewerten der Konstruktion:
a)
werkstoffgerecht,
b)
fertigungsrecht,
c)
funktionsgerecht,
d)
montagegerecht,
e)
wirtschaftlich,
f)
sicherheitsgerecht,
g)
umweltverträglich,
h)
beanspruchungsgerecht,
i)
wartungsgerecht;
5.
Konstruktionsgrundsätze:
a)
statische Systeme,
b)
Norm- und Zukaufteile, insbesondere Beschläge, Anker, Seile, Dämm-Matten, Antriebe,
c)
Halbzeuge,
d)
Verfahren der Oberflächentechnik,
e)
Brandschutz,
f)
Schall- und Wärmeschutz,
g)
Innen- und Außenausbau,
h)
tragende und nichttragende Bauteile,
i)
Verbindungen und Verbindungstechniken, insbesondere Schweißen, Schrauben, Kleben,
k)
Auslegen von Bauteilen und Verbindungen;
6.
Arbeitsorganisation:
a)
1Fertigungseinrichtungen und Hilfsmittel,
b)
Qualitätssicherung,
c)
Kostenstrukturen;
7.
technische Dokumentation:
a)
1Angebotszeichnungen,
b)
Detailplan,
c)
Übersichtspläne, insbesondere für Türen, Fenster, Durchbrüche,
d)
Ausführungspläne, insbesondere Fertigungsplan, Montageplan, Folgeplan, Verlegeplan, Terminplan,
e)
Schweißfolgeplan,
f)
Hydraulik-/Pneumatikplan,
g)
Ankerplan,
h)
Stücklisten;
8.
fachrichtungsspezifische rechnergestützte Systeme und Arbeitsmittel.

(8) 1In der Fachrichtung "Elektrotechnik" in den Arbeitsgebieten "Energietechnik" oder "Kommunikationstechnik" sind zu leisten:
2Konstruieren eines typischen Gerätes oder einer Baugruppe.
3Der Konstruktionsentwurf, einschließlich der Detaillierung, ist mit Unterstützung von marktgängigen rechnergestützten Systemen und unter Anwendung einschlägiger Normen und Werksnormen zu erstellen.
4In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Normen und gesetzliche Vorschriften:
a)
einschlägige nationale und internationale Normen,
b)
Sicherheitsvorschriften,
c)
Herstellernormen, Werksnormen;
2.
Werk- und Hilfsstoffe:
a)
1Werkstoffe für Konstruktionsteile,
b)
Werkstoffe für Leiterplatten,
c)
Lote, Flußmittel, Isolierstoffe;
3.
Konstruktionsmethodik:
a)
1Definieren,
b)
Pflichtenheft,
c)
Konzipieren,
d)
Entscheidungsfindung,
e)
Entwerfen,
f)
Bewerten,
g)
Ausarbeiten;
4.
Auslegen und Bewerten der Konstruktion:
a)
werkstoffgerecht,
b)
fertigungsgerecht,
c)
funktionsgerecht,
d)
montagegerecht,
e)
wirtschaftlich,
f)
sicherheitsgerecht,
g)
umweltverträglich,
h)
beanspruchungsgerecht,
i)
wartungsgerecht;
5.
Konstruktionsgrundsätze:
a)
1Berechnen und Auslegen der Werkstoffe für Konstruktionsteile,
b)
Anwenden von Standardteilen,
c)
Zusammenfassen und Festlegen von Teilefamilien,
d)
Auswählen und Anwenden von Bauelementen der Energie- oder Kommunikationstechnik, insbesondere elektrische Maschinen, Antriebe, Steuer- und Regeleinrichtungen, Transformatorenschalter, Sicherungen, Schütze, Relais,
e)
Berechnen von Leitungen nach Belastung und Umfeld,
f)
Berechnen und Auswählen von Sicherungselementen,
g)
Schutzmaßnahmen und Schutzeinrichtungen nach Normen und Vorschriften der Elektrotechnik festlegen,
h)
Korrosionsvermeidung durch Werkstoffauswahl,
i)
Bestimmen von Oberflächenbehandlungen,
k)
Berücksichtigen der Einflüsse des Umfeldes und Einbeziehen in Schutzmaßnahmen;
6.
Baugruppen:
a)
1Schrank, Gehäuse,
b)
Einschübe,
c)
Generator, Motor,
d)
Sammelschiene,
e)
Verteilung,
f)
Steckvorrichtung,
g)
Leiterplatten, insbesondere Erstellen von Layouts, Bestimmen des Leiterplattendesigns, Auswählen der elektrischen Bauteile, Positionieren der Bauteile unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit und gegenseitiger Beeinflussung, Routen - manuell oder rechnergestützt, Erstellen von Fertigungsunterlagen für Leiterplatten unter Berücksichtigung der Schnittstellen;
7.
Arbeitsorganisation:
a)
1Fertigungseinrichtungen und Hilfsmittel,
b)
Qualitätssicherung,
c)
Kostenstrukturen;
8.
technische Dokumentation:
a)
funktionsbedingte Schaltungsunterlagen,
b)
Montage- und Verdrahtungspläne,
c)
Verbindungen von Baugruppen und Modulen,
d)
Stücklisten,
e)
Inbetriebnahme- und Serviceanleitungen;
9.
fachrichtungsspezifische rechnergestützte Systeme und Arbeitsmittel.

(9) 1In der Fachrichtung "Holztechnik" sind zu leisten:
2Konstruieren eines typischen Bauteils, insbesondere eines Möbelstücks einschließlich der erforderlichen Detailkonstruktionen oder eines Holzgebäudeteils einschließlich der erforderlichen Anschlußdetails.
3Der Konstruktionsentwurf, einschließlich der Detaillierung, ist mit Unterstützung von marktgängigen rechnergestützten Systemen und unter Anwendung einschlägiger Normen und Werksnormen zu erstellen.
4In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
technische Normen und gesetzliche Vorschriften:
a)
einschlägige nationale und internationale Normen,
b)
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB),
c)
Brand-, Schall-, Wärme- und Holzschutzverordnung;
2.
Werk- und Hilfsstoffe:
a)
1Eignung und Einsatz von Holzwerkstoffen, insbesondere für Vollholz, Furnierplatten, Tischlerplatten, Spanplatten, Faserplatten, beschichtete Platten, sonstige Plattenwerkstoffe, Normteile, Standard- und Zukaufteile,
b)
Eignung und Einsatz von Werk- und Hilfswerkstoffen, insbesondere für thermoplastische und duroplastische Kunststoffe, Verbundstoffe, Dichtungsstoffe, Dämmstoffe, Kleber und Leime,
c)
Beschichtungsmittel und -techniken, insbesondere für Schichtstoffplatten, Kunststoffolien, Furniere, Glas, Metall, Keramik, Leder, Textil und sonstige Beläge,
d)
Oberflächentechnik und Holzschutz, insbesondere Schleifen, Bürsten, Sandstrahlen, Beizen, Lackieren, Lasieren, Imprägnieren und Isolieren gegen Nässe;
3.
Konstruktionsmethodik:
a)
1Definieren,
b)
Pflichtenheft,
c)
Konzipieren,
d)
Entscheidungsfindung,
e)
Entwerfen,
f)
Bewerten,
g)
Ausarbeiten;
4.
Auslegen und Bewerten der Konstruktion:
a)
werkstoffgerecht,
b)
fertigungsgerecht,
c)
funktionsgerecht,
d)
montagegerecht,
e)
wirtschaftlich,
f)
sicherheitsgerecht,
g)
umweltverträglich,
h)
beanspruchungsgerecht,
i)
wartungsgerecht;
5.
Vollholz- und Plattenkonstruktionen:
a)
1Rahmenbauweise,
b)
Stollenbauweise,
c)
Vollholzbauweise,
d)
Plattenbauweise,
e)
Holztafelbauweise,
f)
Holzverbindungen in der Vollholz- und Plattenbauweise,
g)
Verbindungsmittel und -techniken,
h)
konstruktiver Holzschutz,
i)
Bau- und Möbelbeschläge,
k)
Montagetechniken;
6.
holzspezifische Berechnungen:
a)
statische Berechnungen,
b)
bauphysikalische Berechnungen,
c)
Vorschubberechnungen,
d)
Schnittgeschwindigkeitsberechnungen,
e)
Verschnittberechnungen,
f)
Massenermittlungen,
g)
Kalkulationsberechnungen;
7.
Objekte, Konstruktionen, Bauteile:
a)
1Möbel- und Inneneinrichtungen,
b)
Schrankwände,
c)
Verkleidungen,
d)
Gestell- und Sitzmöbel,
e)
Fenster-, Türen- und Treppenbau,
f)
Dach- und Wandkonstruktion;
8.
Arbeitsorganisation:
a)
1Fertigungseinrichtungen und Hilfsmittel,
b)
Qualitätssicherung,
c)
Kostenstrukturen;
9.
technische Dokumentation:
a)
1Entwurfszeichnungen,
b)
Angebotszeichnungen,
c)
Perspektivzeichnungen,
d)
Gesamtzeichnungen,
e)
Teilschnittezeichnungen,
f)
Vorgaben für Qualitätskontrolle,
g)
Installationspläne,
h)
Holz- und Materiallisten;
10.
fachrichtungsspezifische rechnergestützte Systeme und Arbeitsmittel.

(10) 1Die Konstruktionsaufgabe (§ 3 Abs. 2 Satz 2) soll die zu prüfende Person in einem Arbeitsgebiet der Fachrichtungen entsprechend § 1 Abs. 1 lösen.
2Der Prüfungsausschuß stellt die Konstruktionsaufgabe auf der Grundlage eines Vorschlages der zu prüfenden Person.
3Als Bearbeitungszeit stehen der zu prüfenden Person sechs Wochen zur Verfügung.
4Der Prüfungsausschuß soll die Anfertigung der Konstruktionsaufgabe durch eines seiner Mitglieder oder einen Beauftragten begleiten.

(11) 1Die Konstruktionsaufgabe und die Inhalte der jeweiligen Fachrichtung sind Grundlage eines Fachgespräches der zu prüfenden Person mit dem Prüfungsausschuß (§ 3 Abs. 2 Satz 2).
2Das Fachgespräch soll nicht länger als 60 Minuten dauern.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 8.8.2020 I 1728
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26