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Gesetz zu dem Abkommen vom 31. März 1992 zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee – KlWalAbkG

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1Das Bundesamt für Naturschutz kann auf Antrag abweichend von § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes für Forschungszwecke Ausnahmen von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zulassen, wenn Kleinwale im Sinne von Nummer 1.2 Buchstabe a des Abkommens von einem Schiff aus, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb der nationalen Hoheitsgewässer der Natur entnommen werden sollen.
2Die Ausnahmen sind räumlich und zeitlich zu beschränken und dürfen die Erhaltung der betreffenden Art nicht gefährden.
3Zu Forschungszwecken gefangene Tiere sind nach Abschluß der Forschungen in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbständig erhalten können.

Zuletzt geändert durch Art. 288 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25