(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Klempner-Handwerk.
(2) 1Als Situationsaufgabe ist eine der unter Nummer 1 bis 3 aufgeführten Arbeiten auszuführen.
2Wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 durchgeführt hat, sind die Arbeiten nach Nummer 2 oder 3, wenn er das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 durchgeführt hat, sind die Arbeiten nach Nummer 1 oder 2 auszuführen.
3Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.
4Die Vorschläge des Prüflings sollen bei der Auswahl der Arbeiten berücksichtigt werden.
5Als Arbeiten kommen in Betracht:
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(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.