(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin gliedert sich in
(3) 1Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
(4) 1Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: