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Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für kirchliche Berufe – KirchenberufeV

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(1) 1Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von Ausbildungsstätten für

1.
Diakone,
2.
Gemeindehelfer, kirchliche Jugend- und Jugendbildungssekretäre, Katecheten, Missionsanwärter und Seelsorgehelfer,
3.
Kirchenmusiker mit A- und B-Ausbildung,
4.
Missionare, Pastoren, Pfarrvikare, Pfarrverwalter und Prediger.

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(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, daß der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer öffentlichen Einrichtung oder einer genehmigten Ersatzschule gleichwertig ist.

Geändert durch Art. 2 nach Maßgabe des Art. 4 V v. 11.7.1980 I 1001
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26