print

Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen – KHEntgG

arrow_left arrow_right

Die voll- und teilstationären allgemeinen Krankenhausleistungen werden vergütet durch

1.
ein von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4,
1a.
ein Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 4a,
2.
eine von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Abs. 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte,
3.
Entgelte nach § 6 Abs. 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
3a.
ein Pflegebudget nach § 6a,
3b.
ein Vorhaltebudget nach § 6b ab dem Jahr 2027,
4.
Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern,
5.
Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1,
6.
ein Gesamtvolumen nach § 6c Absatz 1 Satz 1.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 30.9.2025 I Nr. 231
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25